Verein.
Statuten.

Statuten des Vereins

Berufs­ver­band
Öster­rei­chi­scher Schreibpädagog:innen
(BÖS)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Berufs­ver­band Öster­rei­chi­scher Schreibpädagog:innen (BÖS)“.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätig­keit auf ganz Österreich.

(1) Die Errich­tung von Zweig­ver­einen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätig­keit nicht auf Gewinn gerichtet ist, vertritt die Belange des Berufs Schreib­päda­gogik und wahrt die Berufs­in­ter­essen seiner Mitglieder. Er fördert schreib­päd­ago­gi­sche Projekte und bietet Aus- und Weiter­bil­dungs­ver­an­stal­tungen an. Er infor­miert die Öffent­lich­keit über die Bedeu­tung der Schreibpädagogik.

 

§ 3: Mittel zur Errei­chung des Vereinszwecks

(1) Der Vereins­zweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 ange­führten ideellen und mate­ri­ellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Versamm­lungen
b) Diskus­si­ons­ver­an­stal­tungen
c) Einrich­tung einer Biblio­thek
d) Publi­ka­tionen
e) Schreib­päd­ago­gi­sche Projekte
f) Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

(3) Die erfor­der­li­chen mate­ri­ellen Mittel sollen aufge­bracht werden durch

a) Beitritts­ge­bühren und Mitglieds­bei­träge
b) Erträge aus Veran­stal­tungen und Publi­ka­tionen
c) Spenden, Förde­rungen, Subven­tionen, Sponsoring

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins glie­dern sich in ordent­liche, außer­or­dent­liche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordent­liche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereins­ar­beit betei­ligen. Außer­or­dent­liche Mitglieder sind solche, die die Vereins­tä­tig­keit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitglieds­bei­trags fördern. Ehren­mit­glieder sind Personen, die hiezu wegen beson­derer Verdienste um die Schreib­päda­gogik ernannt werden. Ehren­mit­glieder sind von Vereins­bei­trägen befreit.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordent­liche Mitglieder des Vereins können alle physi­schen Personen werden, die die Ausbil­dung „Schreib­päda­gogik“, vormals „Wiener Schreib­päda­gogik“ oder eine vergleich­bare Ausbil­dung absol­viert haben oder/und eine schreib­päd­ago­gi­sche Tätig­keit ausüben. Außer­or­dent­liche Mitglieder können alle physi­schen und juris­ti­schen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mitglie­dern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwei­gert werden.

(3) Bis zur Entste­hung des Vereins erfolgt die vorläu­fige Aufnahme von ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mitglie­dern durch die Vereinsgründer:innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitglied­schaft wird erst mit Entste­hung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entste­hung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (defi­ni­tive) Aufnahme ordent­li­cher und außer­or­dent­li­cher Mitglieder bis dahin durch die Gründer:innen des Vereins.

(4) Die Ernen­nung zum Ehren­mit­glied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Been­di­gung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglied­schaft erlischt durch Tod, durch frei­wil­ligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindes­tens 1 Monat vorher schrift­lich mitge­teilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austritts­termin wirksam. Für die Recht­zei­tig­keit ist das Datum der Post­auf­gabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zwei­ma­liger schrift­li­cher Mahnung unter Setzung einer ange­mes­senen Nach­frist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitglieds­bei­träge im Rück­stand ist. Die Verpflich­tung zur Zahlung der fällig gewor­denen Mitglieds­bei­träge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verlet­zung anderer Mitglieds­pflichten und wegen uneh­ren­haften Verhal­tens verfügt werden.

(5) Die Aberken­nung der Ehren­mit­glied­schaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Gene­ral­ver­samm­lung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berech­tigt, an allen Veran­stal­tungen des Vereins teil­zu­nehmen und die Einrich­tungen des Vereins zu bean­spru­chen. Das Stimm­recht in der Gene­ral­ver­samm­lung sowie das aktive und passive Wahl­recht steht nur den ordent­li­chen Mitglie­dern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berech­tigt, vom Vorstand die Ausfol­gung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindes­tens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einbe­ru­fung einer Gene­ral­ver­samm­lung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Gene­ral­ver­samm­lung vom Vorstand über die Tätig­keit und finan­zi­elle Geba­rung des Vereins zu infor­mieren. Wenn mindes­tens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betref­fenden Mitglie­dern eine solche Infor­ma­tion auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rech­nungs­ab­schluss (Rech­nungs­le­gung) zu infor­mieren. Geschieht dies in der Gene­ral­ver­samm­lung, sind die Rech­nungs­prüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Inter­essen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unter­lassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereins­sta­tuten und die Beschlüsse der Vereins­or­gane zu beachten. Die ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mitglieder sind zur pünkt­li­chen Zahlung der Beitritts­ge­bühr und der Mitglieds­bei­träge in der von der Gene­ral­ver­samm­lung beschlos­senen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Gene­ral­ver­samm­lung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rech­nungs­prüfer (§ 14) und das Schieds­ge­richt (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Gene­ral­ver­samm­lung ist die „Mitglie­der­ver­samm­lung“ im Sinne des Vereins­ge­setzes 2002. Eine ordent­liche Gene­ral­ver­samm­lung findet alle 3 Jahre statt.

(2) Eine außer­or­dent­liche Gene­ral­ver­samm­lung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung,
b. schrift­li­chen Antrag von mindes­tens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rech­nungs­prüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gericht­lich bestellten Kura­tors (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordent­li­chen wie auch zu den außer­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lungen sind alle Mitglieder mindes­tens zwei Wochen vor dem Termin schrift­lich, mittels Telefax oder per E‑Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gege­bene Fax-Nummer oder E‑Mail-Adresse) einzu­laden. Die Anbe­raumung der Gene­ral­ver­samm­lung hat unter Angabe der Tages­ord­nung zu erfolgen. Die Einbe­ru­fung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rech­nungs­prüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gericht­lich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

(4) Anträge zur Gene­ral­ver­samm­lung sind mindes­tens 1 Woche vor dem Termin der Gene­ral­ver­samm­lung beim Vorstand schrift­lich, mittels Telefax oder per E‑Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausge­nommen solche über einen Antrag auf Einbe­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung – können nur zur Tages­ord­nung gefasst werden.

(6) Bei der Gene­ral­ver­samm­lung sind alle Mitglieder teil­nah­me­be­rech­tigt. Stimm­be­rech­tigt sind nur die ordent­li­chen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Über­tra­gung des Stimm­rechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schrift­li­chen Bevoll­mäch­ti­gung ist zulässig.

(7) Die Gene­ral­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der Erschie­nenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschluss­fas­sungen in der Gene­ral­ver­samm­lung erfolgen in der Regel mit einfa­cher Mehr­heit der abge­ge­benen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geän­dert oder der Verein aufge­löst werden soll, bedürfen jedoch einer quali­fi­zierten Mehr­heit von zwei Drit­teln der abge­ge­benen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Gene­ral­ver­samm­lung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhin­de­rung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhin­dert ist, so führt das an
Jahren älteste anwe­sende Vorstands­mit­glied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Gene­ral­ver­samm­lung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschluss­fas­sung über den Voranschlag;

b) Entge­gen­nahme und Geneh­mi­gung des Rechen­schafts­be­richts und des Rech­nungs­ab­schlusses unter Einbin­dung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthe­bung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Geneh­mi­gung von Rechts­ge­schäften zwischen Rech­nungs­prü­fern und Verein;

e) Entlas­tung des Vorstands;

f) Fest­set­zung der Höhe der Beitritts­ge­bühr und der Mitglieds­bei­träge für ordent­liche und für außer­or­dent­liche Mitglieder;

g) Verlei­hung und Aberken­nung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschluss­fas­sung über Statu­ten­än­de­rungen und die frei­wil­lige Auflö­sung des Vereins;

i) Bera­tung und Beschluss­fas­sung über sons­tige auf der Tages­ord­nung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindes­tens 5 Mitglie­dern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in, sowie deren Stellvertreter/innen.

(2) Der Vorstand wird von der Gene­ral­ver­samm­lung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wähl­bares Mitglied zu koop­tieren, wozu die nach­träg­liche Geneh­mi­gung in der nächst­fol­genden Gene­ral­ver­samm­lung einzu­holen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbst­er­gän­zung durch Koop­tie­rung über­haupt oder auf unvor­her­sehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rech­nungs­prüfer verpflichtet, unver­züg­lich eine außer­or­dent­liche Gene­ral­ver­samm­lung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzu­be­rufen. Sollten auch die Rech­nungs­prüfer hand­lungs­un­fähig sein, hat jedes ordent­liche Mitglied, das die Notsi­tua­tion erkennt, unver­züg­lich die Bestel­lung eines Kura­tors beim zustän­digen Gericht zu bean­tragen, der umge­hend eine außer­or­dent­liche Gene­ral­ver­samm­lung einzu­be­rufen hat.

(3) Die Funk­ti­ons­pe­riode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wieder­wahl ist möglich. Jede Funk­tion im Vorstand ist persön­lich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhin­de­rung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schrift­lich oder münd­lich einbe­rufen. Ist auch diese/r auf unvor­her­sehbar lange Zeit verhin­dert, darf jedes sons­tige Vorstands­mit­glied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn alle seine Mitglieder einge­laden wurden und mindes­tens die Hälfte von ihnen anwe­send ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa­cher Stim­men­mehr­heit; bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stimme des/der Vorsit­zenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhin­de­rung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhin­dert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstands­mit­glied, das die übrigen Vorstands­mit­glieder mehr­heit­lich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funk­ti­ons­pe­riode (Abs. 3) erlischt die Funk­tion eines Vorstands­mit­glieds durch Enthe­bung (Abs. 9) und Rück­tritt (Abs. 10).

(9) Die Gene­ral­ver­samm­lung kann jeder­zeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthe­bung tritt mit Bestel­lung des neuen Vorstands bzw. Vorstands­mit­glieds in Kraft.

(10) Die Vorstands­mit­glieder können jeder­zeit schrift­lich ihren Rück­tritt erklären. Die Rück­tritts­er­klä­rung ist an den Vorstand, im Falle des Rück­tritts des gesamten Vorstands an die Gene­ral­ver­samm­lung zu richten. Der Rück­tritt wird erst mit Wahl bzw. Koop­tie­rung (Abs. 2) eines Nach­fol­gers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungs­organ“ im Sinne des Vereins­ge­setzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereins­organ zuge­wiesen sind. In seinen Wirkungs­be­reich fallen insbe­son­dere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrich­tung eines den Anfor­de­rungen des Vereins entspre­chenden Rech­nungs­we­sens mit laufender Aufzeich­nung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermö­gens­ver­zeich­nisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstel­lung des Jahres­vor­anschlags, des Rechen­schafts­be­richts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbe­rei­tung und Einbe­ru­fung der Gene­ral­ver­samm­lung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Infor­ma­tion der Vereins­mit­glieder über die Vereins­tä­tig­keit, die Vereins­ge­ba­rung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwal­tung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündi­gung von Ange­stellten des Vereins.

 

§ 13: Beson­dere Oblie­gen­heiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unter­stützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schrift­liche Ausfer­ti­gungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültig­keit der Unter­schriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schrift­füh­rerin, in Geld­an­ge­le­gen­heiten (vermö­gens­werte Dispo­si­tionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechts­ge­schäfte zwischen Vorstands­mit­glie­dern und Verein bedürfen der Zustim­mung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechts­ge­schäft­liche Bevoll­mäch­ti­gungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließ­lich von den in Abs. 2 genannten Vorstands­mit­glie­dern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berech­tigt, auch in Ange­le­gen­heiten, die in den Wirkungs­be­reich der Gene­ral­ver­samm­lung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verant­wor­tung selb­ständig Anord­nungen zu treffen; im Innen­ver­hältnis bedürfen diese jedoch der nach­träg­li­chen Geneh­mi­gung durch das zustän­dige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Gene­ral­ver­samm­lung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Proto­kolle der Gene­ral­ver­samm­lung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungs­ge­mäße Geld­ge­ba­rung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhin­de­rung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schrift­füh­rerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rech­nungs­prüfer werden von der Gene­ral­ver­samm­lung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wieder­wahl ist möglich. Die Rech­nungs­prüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Gene­ral­ver­samm­lung – ange­hören, dessen Tätig­keit Gegen­stand der Prüfung ist.

(2) Den Rech­nungs­prü­fern obliegt die laufende Geschäfts­kon­trolle sowie die Prüfung der Finanz­ge­ba­rung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungs­mä­ßig­keit der Rech­nungs­le­gung und die statu­ten­ge­mäße Verwen­dung der Mittel. Der Vorstand hat den Rech­nungs­prü­fern die erfor­der­li­chen Unter­lagen vorzu­legen und die erfor­der­li­chen Auskünfte zu erteilen. Die Rech­nungs­prüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechts­ge­schäfte zwischen Rech­nungs­prü­fern und Verein bedürfen der Geneh­mi­gung durch die Gene­ral­ver­samm­lung. Im Übrigen gelten für die Rech­nungs­prüfer die Bestim­mungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlich­tung von allen aus dem Vereins­ver­hältnis entste­henden Strei­tig­keiten ist das vereins­in­terne Schieds­ge­richt berufen. Es ist eine „Schlich­tungs­ein­rich­tung“ im Sinne des Vereins­ge­setzes 2002 und kein Schieds­ge­richt nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schieds­ge­richt setzt sich aus drei ordent­li­chen Vereins­mit­glie­dern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streit­teil dem Vorstand ein Mitglied als Schieds­richter schrift­lich namhaft macht. Über Auffor­de­rung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streit­teil inner­halb von 14 Tagen seiner­seits ein Mitglied des Schieds­ge­richts namhaft. Nach Verstän­di­gung durch den Vorstand inner­halb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schieds­richter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordent­li­ches Mitglied zum/zur Vorsit­zenden des Schieds­ge­richts. Bei Stim­men­gleich­heit entscheidet unter den Vorge­schla­genen das Los. Die Mitglieder des Schieds­ge­richts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Gene­ral­ver­samm­lung – ange­hören, dessen Tätig­keit Gegen­stand der Strei­tig­keit ist.

(3) Das Schieds­ge­richt fällt seine Entschei­dung nach Gewäh­rung beider­sei­tigen Gehörs bei Anwe­sen­heit aller seiner Mitglieder mit einfa­cher Stim­men­mehr­heit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entschei­dungen sind vereins­in­tern endgültig.

 

§ 16: Frei­wil­lige Auflö­sung des Vereins

(1) Die frei­wil­lige Auflö­sung des Vereins kann nur in einer Gene­ral­ver­samm­lung und nur mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der abge­ge­benen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Gene­ral­ver­samm­lung hat auch – sofern Vereins­ver­mögen vorhanden ist – über die Abwick­lung zu beschließen. Insbe­son­dere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abde­ckung der Passiven verblei­bende Vereins­ver­mögen zu über­tragen hat.

(3) Bei Auflö­sung des Vereins oder bei Wegfall des bishe­rigen begüns­tigten Vereins­zwe­ckes ist das verblei­bende Vereins­ver­mögen für gemein­nüt­zige, mild­tä­tige oder kirch­liche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.